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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Verlängerungsoption schlägt Verlängerungsklausel

    | Treffen in einem Gewerberaummietvertrag eine Verlängerungsklausel und eine Verlängerungsoption für den Mieter aufeinander und hat der Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option das Auslaufen des Mietvertrags verhindern. |

     

    So legt das OLG Dresden (15.8.18, 5 U 539/18, Abruf-Nr. 205307) jedenfalls einen Mietvertrag aus, in dem einerseits eine Verlängerungsklausel um 10 Jahre vorgesehen war, wenn nicht eine der Parteien vorzeitig kündigt, andererseits dem Mieter eine zehnjährige Verlängerungsoption eingeräumt wurde, ohne dass ein Rangverhältnis unter den Klauseln bestimmt wurde.

     

    MERKE | Die einseitige Verlängerungsoption macht nur Sinn, wenn damit das Kündigungsrecht des Vermieters überwunden wird. Ansonsten hat sie keinen Mehrwert. Die Parteien sollten gut prüfen, ob sie einseitige Rechte einräumen wollen und sich über die dann ergebende Rechtsposition auch im Hinblick auf die Miethöhe und deren Anpassung klar werden. So können die wechselseitigen oder einseitigen Rechte auch von einer höheren oder niedrigeren Miete abhängig gemacht werden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 39 | ID 45726247