07.01.2020 · Fachbeitrag · Mietrecht
Vollmacht bei Mieterhöhungsverlangen
| Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist nach § 174 BGB unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Deshalb ist einem Mieterhöhungsverlangen stets eine Originalvollmacht beizufügen. |
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