· Fachbeitrag · Mietrecht
Vollstreckungsvereitelung des Mieters kann teuer werden
| Ein Mieter ist dem Vermieter nach § 826 BGB zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Erlass eines Räumungsurteils gegen ihn vorhersehen kann und vertragswidrig untervermietet, um die Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren. |
Der Vermieter ist in einer schwierigen Situation, wenn er einen Räumungsanspruch durchsetzen will, der nicht freiwillig erfüllt wird. Er muss einen Vollstreckungstitel gegen alle Personen erwirken, die im Räumungsobjekt wohnen.
Es gehört deshalb zu den „klassischen Schuldnertricks“, während der Auseinandersetzung weitere Personen dauerhaft in die Wohnung aufzunehmen. Hier gibt das OLG München (2.6.19, 32 U 1436/18, Abruf-Nr. 211110) dem Vermieter ein starkes Instrument in die Hand.
MERKE | Es bleibt natürlich die Frage, ob der räumungspflichtige Mieter den Schadenersatz leisten kann. Dabei muss aber gesehen werden, dass die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung in der Vollstreckung privilegiert (§ 850f Abs. 2 ZPO) und auch von einer Restschuldbefreiung in der Insolvenz nicht erfasst wird, wenn die Forderung als solche angemeldet wird (§ 302 InsO). |