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  • 13.07.2016 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Vorsicht bei Beschränkungen der Aufrechnung

    | Wird in einem Gewerberaumietvertrag durch AGB die Zulässigkeit der Aufrechnung der Miete mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen auf solche aus dem Mietverhältnis beschränkt, hält dieses Aufrechnungsverbot der – inhaltlich an § 309 Nr. 3 BGB auszurichtenden – Inhaltskontrolle nicht stand. Werden die Gegenrechte des Mieters derartig verkürzt, benachteiligt ihn das entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam. |