11.04.2025 · Fachbeitrag · Mietrecht
Vorsicht bei (vermeintlicher) Erstvermietung nach Modernisierung
| Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, und stellt sich jedoch heraus, dass keine um-fassende, sondern nur eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gemäß § 556g Abs. 1a S. 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen. |
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