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  • 04.05.2021 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Wer unentgeltlich entgegennimmt, schließt nur einen Leihvertrag

    | Wenn ein Vermieter duldet, dass eine Mieterin langjährig und unentgeltlich einen Schuppen nutzt, wird zwischen beiden nur ein Leihvertrag vereinbart, der weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zu der Annahme einer unwiderruflichen Gestattung führt, sodass dann der Vermieter den Schuppen auch jederzeit zurückfordern kann. Voraussetzung: Die Dauer der Leihe ist weder bestimmt noch aus dem Zweck heraus zu entnehmen (§§ 535, 598 und 604 BGB). |