· Fachbeitrag · Mietvertrag
Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses
| Wird das Mietverhältnis durch Kündigung beendet, zieht der Mieter jedoch nicht aus, muss er eine Nutzungsentschädigung für die Weiternutzung zahlen. In diesem Zusammenhang hat sich der BGH jetzt für eine besonders vermieterfreundliche Auffassung entschieden. Er erhöht damit den Druck auf den Mieter für eine schnelle Räumung nach berechtigter Kündigung. |
Relevanz für die Praxis
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 546a BGB. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter danach für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass er einen weitergehenden Schaden geltend macht. Als Nutzungsentschädigung kommen drei Berechnungsmodelle in Betracht:
- die bisherige Vertragsmiete,
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