· Fachbeitrag · Mithaftung
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs
| Die Eheschließung lässt das jeweilige Vermögen der Ehepartner grundsätzlich unangetastet. Insbesondere haftet der Ehegatte regelmäßig nicht für die Verbindlichkeiten seines Ehepartners. Eine gesetzliche Ausnahme begründet § 1357 BGB. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Im Rahmen des Forderungsmanagements ist es daher ratsam, zu prüfen, ob der Schuldner verheiratet ist und gegebenenfalls nach § 1357 BGB eine Mithaftung des Ehegatten in Betracht kommt. Welche Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs dienen, ist im Einzelfall zu betrachten. Die Kasuistik in der Rechtsprechung ist dabei sehr breit. Der BGH hat nun über eine weitere, praxisrelevante Fallkonstellation entschieden. |
Sachverhalt
Die klagende Ehefrau (F) unterhielt beim beklagten Versicherungsunternehmen (VR) eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann (M) zugelassenes Kraftfahrzeug, das als Familienfahrzeug genutzt wurde. M kündigte den Versicherungsvertrag für die Vollkaskoversicherung zum 1.1.15. VR fertigte daraufhin einen neuen Versicherungsschein aus, der nur noch die Haftpflichtversicherung umfasste und die Vollkaskoversicherung ausschloss. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5.10.16 bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen über 12.000 EUR. F begehrt von VR, die Reparaturkosten zu zahlen. Sie ist der Auffassung, die Kündigung der Vollkaskoversicherung sei unwirksam. Nur sie als Vertragspartnerin sei zur Kündigung berechtigt gewesen, die Kündigungserklärung des M sei daher unwirksam. Das sah der BGH anders:
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Gehört ein Vertrag zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, kann auch der kraft § 1357 BGB mitverpflichtete Ehepartner alleine und eigenständig diesen Vertrag kündigen (Abruf-Nr. 199903). |
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