08.03.2016 · Fachbeitrag · Parkplatzgebühren
Wenn nur der Zustandsstörer bekannt ist ...
| Bei einem Vertrag darüber, einen jedermann zugänglichen privaten Parkplatz kurzzeitig zu nutzen, schuldet der Parkplatzbetreiber nicht, den unbedingten Besitz zu verschaffen. Macht er das Parken davon abhängig, die Parkgebühr zu zahlen und den Parkschein auszulegen, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten. |
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