· Fachbeitrag · Praxisfall
Folgen nachträglich erkannter Minderjährigkeit
| Ein Fall aus der Praxis: Inkassounternehmer I. ist damit beauftragt, eine unstreitige Forderung aus einem Kaufvertrag einzuziehen. Im Rahmen der Bearbeitung stellt sich nun heraus, dass Schuldner S. minderjährig ist. Ist I. berechtigt, den Anspruch aus dem Kaufvertrag in einen Schadenersatzanspruch umzuwandeln? Macht es einen Unterschied, ob die Forderung im fremden Namen eingezogen wird oder ob diese gekauft wurde? |
1. Schutz des Minderjährigen
Der Gesetzgeber möchte mit §§ 105 ff. BGB den Minderjährigen vor finanzieller Überlastung schützen. Daher sind Zahlungsansprüche gegenüber Minderjährigen regelmäßig schwer zu realisieren. Aber einen Versuch ist es dennoch wert.
Dabei macht es keinen Unterschied, wie das Mandat an den Inkassodienstleister gelangt ist. Wenn er eine fremde Forderung einzieht, ist selbstverständlich, dass der Schuldner alle Einwendungen und Einreden erheben kann. Der Schuldner kann aber auch dem neuen Gläubiger nach einer Abtretung, etwa beim Factoring oder beim Forderungskauf, nach § 404 BGB die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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