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  • · Fachbeitrag · Preisanpassungen

    Unwirksame Preisanpassungen durch das Passieren eines Drehkreuzes

    | Der Verbraucher stimmt einer Preiserhöhung in einem Fitnessstudio nicht dadurch zu, dass er nach deren Ankündigung durch das Drehkreuz in das Fitnessstudio eintritt. |

     

    Dies gilt nach einer einstweiligen Verfügung des LG Augsburg (26.9.22, 84 O 3035/22, Abruf-Nr. 233907) auch, wenn auf die Zustimmungsfiktion hingewiesen wurde. Ebenso hat das LG Rottweil (26.9.22, 4 O 41/22, Abruf-Nr. 233908) entschieden. Das Fitnessstudio kündigte per Aushang und E-Mail eine Preiserhöhung um 8 EUR im Monat oder 96 EUR im Jahr an. Für Mitglieder, die bislang 14,90 EUR im Monat zahlten, war das ein Aufschlag von 54 Prozent. Ergänzt wurde die Ankündigung durch den Satz „Für deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren“. Der Zutritt zum Studio war aber nur über das Drehkreuz möglich. Beide Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

     

    MERKE | Dem Verbraucher darf der vertraglich vereinbarte und aufgrund der Zahlung der bisher vereinbarten Beiträge rechtmäßige Zugang zum Fitnessstudio nicht verwehrt werden. Denn wer nicht zustimmen möchte, könnte anderenfalls das Studio nicht nutzen. Der vereinbarten Nutzung kann aber kein weitergehender Erklärungswert zugemessen werden. Vielmehr müsse einer Vertragsänderung aktiv zugestimmt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 39 | ID 49045578