· Fachbeitrag · Prepaid-Vertrag
„Darf`s ein bisschen mehr sein?“
Eine Klausel in AGB über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen („prepaid“-Vertrag), in der geregelt ist, dass bei Roamingverbindungen, bei Verbindungen zu Premiumdiensten sowie bei über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können, sodass aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen kann, den dieser ausgleichen muss, ist wirksam, sofern diese Rechtslage klar und unmissverständlich verdeutlicht wird (BGH 9.10.14, III ZR 33/14, Abruf-Nr. 172815). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH sieht die Rechtslage abweichend von den Vorinstanzen. Er sieht Mobilfunkkunden nicht als unangemessen benachteiligt an, wenn sie bei Vertragsabschluss die Bestimmung hinreichend zur Kenntnis nehmen konnten.
Soweit AGB in Zusammenhang mit der Preisgestaltung stehen, muss im einzelnen geprüft werden, ob tatsächlich eine AGB-Kontrolle stattfinden darf:
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