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  • · Fachbeitrag · Provisionsanspruch

    Makler dürfen doppelt verdienen!

    | Oft befinden sich Makler in einer komfortablen Lage. Einerseits tritt ein potenzieller Vermieter bzw. Verkäufer an sie heran, um seine Vermittlungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Nicht anders bedienen sich potenzielle Mieter oder Käufer der Dienste eines Immobilienmaklers. Dies kann zu der für Makler glücklichen Situation führen, dass ihnen auf der Angebotsseite Objekte zur Verfügung stehen, die sich mit der bei ihnen registrierten Nachfrage decken. Es stellt sich dann die Frage, ob sie berechtigt sind, von beiden künftigen Vertragspartnern die Maklerprovision zu verlangen. Das AG München hat diese Frage positiv beantwortet (2.7.10, 121 C 1836/10). |

     

    Einzige Voraussetzung des doppelten Provisionsanspruchs - so das AG - sei es, dass der Makler diese Möglichkeit offengelegt habe.

     

    PRAXISHINWEIS | Im konkreten Fall hatte der Makler in seinem Exposé zur Objektbeschreibung unter der Rubrik „Sonstiges“ darauf hingewiesen, dass eine Provisionspflicht für beide Teile in Betracht komme. Die entsprechende Vergütungsregelung habe dann später auch Eingang in den notariellen Kaufvertrag gefunden. Entsprechende Wege wird der Makler finden müssen, der von der Entscheidung profitieren will.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 149 | ID 28355020