· Fachbeitrag · Prozessfinanzierung
Umgehen des Verbots von Erfolgshonoraren ist unzulässig
| Ein Prozessfinanzierungsvertrag stellt eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nach § 49b Abs. 2 BRAO dar, wenn die mit der Prozessführung mandatierten Rechtsanwälte mit der prozessfinanzierenden GmbH eine stille Gesellschaft gegründet haben und die Erfolgsbeteiligung ohne Auskehrung an die prozessfinanzierende GmbH unmittelbar unter den Rechtsanwälten als stillen Gesellschaftern aufgeteilt wird. |
In dem vom OLG München entschiedenen Fall war im Prozessfinanzierungsvertrag geregelt, dass die Finanzierung nur für den Fall gilt, dass die mit den Rechtsanwälten in stiller Gesellschaft verbundene GmbH mandatiert wird (10.5.12, 23 U 4635/11, Abruf-Nr. 122704).
Die Rechtsanwälte waren am Gewinn der GmbH zu 75 Prozent beteiligt. Die Erlöse waren nie an die GmbH, sondern unmittelbar an die Anwälte und die sonstigen Prozessbeteiligten auszukehren. Bei erfolglosen Prozessen haben die Anwälte die Kosten übernommen. Das OLG ist zu dem Ergebnis gelangt: Die GmbH war nur zum Schein „zwischengeschaltet“, um einen direkten Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags durch die Anwälte zu vermeiden.