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  • · Fachbeitrag · Prozessführung

    Schuldschein als Urkunde im Urkundenprozess

    Ein Schuldschein, aus dem sich jedenfalls erkennen lässt, dass der Aussteller einem Dritten einen bestimmten Betrag zu schulden erklärt, stellt eine Privaturkunde dar, der im Urkundenprozess als Urkunde jedenfalls eine formelle Beweiskraft zukommt und die damit im Urkundenprozess als Beweismittel zulässig ist. Auf die Frage, ob die Urkunde mit dem Erklärungsinhalt konstitutiv für den geltend gemachten Anspruch ist, kommt es bei der Beurteilung der formellen Beweiseignung im Urkundenprozess dagegen nicht an (OLG Köln 11.5.14, 11 W 16/14, Abruf-Nr. 143692).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der Kläger verfolgt einen Zahlungsanspruch aus einem Schuldschein und hat für eine Klage im Urkundenprozess Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm das LG, anders als das OLG, versagte. Die Voraussetzungen für die besondere Verfahrenswahl liegen nach dem OLG vor. Voraussetzung einer Klage im Urkundenprozess ist nach § 592 Abs. 1 ZPO, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Der Urkundenbegriff in § 592 ZPO entspricht dem der § 415 ff. ZPO. Ob der in der vorgelegten Urkunde dokumentierten Erklärung die rechtliche Qualität eines abstrakten Schuldanerkenntnisses zukommt (dazu BGH NJW 86, 2571) oder ob die Urkunde nur den Indizienbeweis für eine außerhalb von ihr vereinbarte vertragliche Abrede erbringen soll, kann dahinstehen. Die Urkunde muss nämlich nicht konstitutiv sein und den Klageanspruch selbst begründen oder belegen, wie etwa eine Vertragsurkunde. Es genügt, dass sie einen Indizienbeweis ermöglicht und ausreicht, um im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu beweisen (BGH WM 83, 22; BGH WM 06, 691).

     

    MERKE | Ausgehend von dieser Begründung ist es für den Gläubiger beachtlich, alle seinen Anspruch begründenden Tatsachen in einer Urkunde, d.h. schriftlich, festzuhalten. Als Sicherungsmittel beschleunigt es die Durchsetzung begründeter Ansprüche und hindert eine reine Verzögerungstaktik des Schuldners mit vorgeschobenen Einwendungen.