· Fachbeitrag · Prozessrecht
Beiziehung von Strafakten über den Gegner: Illegale Nutzung einer Bankkarte
| Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO steht einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- bzw. Strafakten beiziehen zu lassen. |
Der Kläger verlangte im Fall des BGH (16.3.23, III ZR 104/21, Abruf-Nr. 234923) von der Beklagten, mit der er früher liiert war, die Erstattung von insgesamt 46.500 EUR und festzustellen, dass die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO beruht. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe an Geldautomaten von seinem Postbankkonto mit seiner Bankkarte und seiner PIN Beträge in der genannten Gesamthöhe unberechtigt abgehoben und behalten.
MERKE | Das Gericht muss nach dem BGH die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zunächst darauf prüfen, welche Erkenntnisse unter Berücksichtigung der wechselseitig schutzwürdigen Rechte im Zivilverfahren verwandt werden können oder inwieweit die Beiziehung zu beschränken ist. |