02.06.2023 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer in Masseverfahren
| In „Massenverfahren“ führen – jedenfalls bei Personenidentität auf Kläger- oder Beklagtenseite – Verzögerungen, die durch die Überlänge eines Pilotverfahrens begründet sind, in den davon abhängigen, zurückgestellten Verfahren regelmäßig nicht zu gesondert entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteilen. Insoweit kann sich der Betroffene nicht auf die Vermutung des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG berufen. |
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