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  • 08.02.2025 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Erfüllungsort beim Wartungsvertrag

    | Erfüllungsort für Wartungsdienstleistungen aus einem Werkvertrag ist beim Fehlen einer entgegenstehenden Vereinbarung aufgrund der Umstände gemäß § 269 Abs. 2 BGB der Ort der Niederlassung des Werkunternehmers. |