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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Feststellung der mangelnden Fälligkeit

    | Der Schuldner einer Forderung kann ein Interesse an der Feststellung haben, dass er diese mangels Fälligkeit derzeit nicht erbringen muss. |

     

    Gleichwohl kann der Schuldner nicht stets erfolgreich Klage erheben. Der BGH hebt hervor, dass eine solche Klage im Angesicht von § 813 Abs. 2 ZPO voraussetzt, dass der Schuldner die Forderung noch nicht ausgeglichen hat (6.6.12, VIII ZR 198/11, Abruf-Nr. 130371). Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, ist die Rückforderung nach § 813 Abs. 2 BGB ausgeschlossen und es kann auch keine Erstattung von Zwischenzinsen verlangt werden. Dann könnte also der Schuldner aus einem obsiegenden Feststellungsurteil keine rechtlichen Vorteile herleiten. Damit fehlt der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 19 | ID 37842810