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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Konkludente Erledigungserklärung möglich

    | Weist das Gericht darauf hin, dass nach einer bezifferten Schlusszahlung eine Entscheidung nach § 91a ZPO ergehen könne, wird darauf ohne weitere sonstige Erklärungen gezahlt und erklärt der Anspruchsteller die Hauptsache für erledigt, liegt nach dem Gesamtverhalten eine konkludente Zustimmung zur Erledigung der Hauptsache vor. |

     

    Das OLG Frankfurt (7.6.19, 17 W 8/19, Abruf-Nr. 211117) folgt damit der Linie des BGH (NJW-RR 91, 1211), dass die Erledigung der Hauptsache weder wörtlich noch sonst ausdrücklich erklärt werden muss. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich der hierauf gerichtete Wille schlüssig im Wege der Auslegung aus dem prozessualen Verhalten ergibt.

     

    Und das OLG geht noch weiter: Wer ohne sachlich inhaltliche Darstellung zahlt, muss damit rechnen, dass dies als vorbehaltloses Anerkenntnis des Rechtsstandpunkts des Anspruchstellers verstanden wird und deshalb auch die gesamten Kosten tragen.

     

    PRAXISTIPP | Wollen Sie eine solche Auslegung vermeiden, sollten Sie handeln: Einerseits sollten Sie klarstellen, welche Auswirkungen die Zahlung auf den Prozessverlauf haben soll, andererseits, ob diese aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen unter Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunkts erfolgt.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 163 | ID 46120141