· Fachbeitrag · Prozessrecht
Kosten des Berufungsverfahrens, wenn sich die erste Instanz verrechnet
| „Judex non calculat“. Was aber, wenn er es doch getan und sich dabei zum Nachteil einer Partei verrechnet hat? Die Berufungsfrist läuft unbarmherzig und Berichtigungs- oder Urteilsergänzungsanträge werden meist nicht vor Ablauf der Berufungsfrist entschieden. Der Bevollmächtigte der benachteiligten Partei ist mithin gehalten, Berufung einzulegen. Er steht vor einem Dilemma, wenn die Vorinstanz den Rechenfehler in ihrem Urteil dann berichtigt. Während also die Berufung befristet ist, ist es der Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Rechenfehler nicht. Gleiches gilt, wenn ‒ wie oft ‒ die Zinsanträge im Verhältnis zu den gestellten Anträgen nicht vollständig beschieden wurden und eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden muss. Letztlich fällt in diese Fragestellung auch der Fall, dass zwar die im Tatbestand genannten Anträge vollständig beschieden wurden, diese aber nicht den weitergehenden Anträgen aus der mündlichen Verhandlung entsprechen, was auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO ggf. mit einem Antrag aus § 321 ZPO zu korrigieren ist. In allen Fällen stellt sich die Frage, ob überhaupt Berufung eingelegt werden soll oder auf die Abhilfe des Erstgerichts vertraut werden darf und wie zu verfahren ist, wenn Berufung eingelegt wurde und erst danach die Abhilfe erfolgt. Mit diesen Fragen hat sich nun der BGH beschäftigt. |
Sachverhalt
In einem Verfahren im sog. „VW-Diesel-Skandal“ wurde einer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des betroffenen Fahrzeugs überwiegend stattgegeben. Statt eines Rückzahlungsbetrags von rund 15.000 EUR wurde im Tenor jedoch lediglich ein Betrag von knapp 7.000 EUR zugesprochen. Dem lag ein offensichtlicher Rechenfehler bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung zugrunde.
Der Klägervertreter stellte elf Tage nach der Zustellung des Urteils einen Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO. Hierüber entschied das LG jedoch erst zwei Tage nach dem Ablauf der Berufungsfrist im Sinne des Klägers und korrigierte den Zahlungsanspruch auf den geforderten Betrag.
Da die Bescheidung des Berichtigungsantrags nicht vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgte, legte der Klägervertreter vorsorglich und fristwahrend (auch) Berufung ein. Nach der Berichtigung erklärte er diese für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem kam das OLG nach, hielt mithin die Erledigungserklärung für zulässig und die Beklagte für kostenpflichtig, da das tatsächlich angegriffene Urteil in der unberichtigten Fassung zu korrigieren war.
Entscheidungsgründe
Der BGH ist der Auffassung des OLG gefolgt und legt das Kostenrisiko der Urteilsberichtigung der durch den Fehler des Erstgerichts begünstigten Partei auf.
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Wird ein Antrag auf Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO nicht vor Ablauf der Berufungsfrist entschieden und legt die benachteiligte Partei deshalb Berufung ein, kann die Berufung nach erfolgter antragsgemäßer Berichtigung für erledigt erklärt werden. Die bevorteilte Partei muss dann die Kosten des Verfahrens tragen (Abruf-Nr. 238443). |
Eine Erledigung des Rechtsmittels ist gegeben, wenn ein ursprünglich zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird (BGH NJW-RR 10, 19; NJW-RR 19, 317).
Berufung des Klägers war ursprünglich zulässig
Der Kläger war durch das landgerichtliche Urteil bei Einlegung des Rechtsmittels (formell) in Höhe von mehr als 600 EUR beschwert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Beschwer des Klägers steht nach dem BGH nicht entgegen, dass der Berichtigungsbeschluss auf den Zeitpunkt des Erlasses des landgerichtlichen Urteils zurückwirkt (BGHZ 89, 184, 186; 127, 74, 81; BGH NJW 19, 993).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erledigung ist derjenige des Eintritts des tatsächlichen Ereignisses, das zum Wegfall der Beschwer und damit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Dieses Ereignis besteht vorliegend in dem während des Berufungsverfahrens ergangenen Berichtigungsbeschluss. Der Beschluss hat zur Folge, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils rückwirkend auf Zahlung von rund 15.000 EUR lautet, sodass der Berufung nachträglich die Grundlage entzogen worden ist.
Das hatte der BGH schon in anderen Zusammenhängen entschieden:
- zur Feststellung der Wirksamkeit der Klagerücknahme: BGH NJW 98, 2453, 2454;
- zur Rücknahme des Haftbefehlsantrags: BGH NJW-RR 19, 317;
- zur Rücknahme des Vollstreckungsauftrags: BGH DGVZ 2019, 79;
- zur Aufrechnung: BGHZ 155, 392, 398;
Der Kläger verfügte damit anfangs über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung. Aus der Beschwer durch das angefochtene Urteil ergibt sich regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelführers für die Anrufung der höheren Instanz (BGH NJW 05, 3773, 3774).
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur ausnahmsweise, wenn der gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelweg unnötig beschritten wird, weil das verfolgte Begehren auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erlangen ist. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf die betroffene Partei jedoch nicht verwiesen werden (BGH NJW-RR 23, 66). Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für ein Rechtsmittel deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann.
Auf dieser Grundlage wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum (teilweise) vertreten, für die Einlegung der Berufung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Berichtigungsantrag nach § 319 Abs. 1 ZPO einen ebenso sicheren Weg zur Korrektur des unrichtigen erstinstanzlichen Urteils darstelle. Hiervon sei auszugehen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Urteils zweifelsfrei auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhe und die betroffene Partei deshalb sicher sein könne, dass der Fehler berichtigt werde.
Der BGH lässt das im konkreten Fall (noch) offen, auch wenn er Zweifel äußert, weil die betroffene Partei mit einem Berichtigungsantrag ‒ anders als mit der Berufung (§ 707 Abs. 1, § 719 Abs. 1 ZPO) ‒ eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten erstinstanzlichen Urteil nicht erreichen könne und ein den Berichtigungsantrag zurückweisender Beschluss ‒ anders als ein die Berufung zurückweisendes Urteil (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO) ‒ nicht anfechtbar (§ 319 Abs. 3 ZPO) ist. Auch sei zu sehen, dass die bevorteilte Partei den weitergehenden Anspruch ja sofort erfüllen oder anerkennen könne.
MERKE | Diese Sichtweise des BGH wird allerdings auch kritisch gesehen (Fay/Menn, ZPI 23, 2233, bei denen es sich allerdings um Prozessanwälte der im konkreten Verfahren betroffenen bevorteilten Partei handelt). Mit der unmittelbaren Erfüllung oder dem ‒ vollstreckungsrechtlich dann privilegierten ‒ Anerkenntnis seien nämlich weitere Nachteile verbunden. Das überzeugt allerdings in den Fällen nicht, in denen die bevorteilte Partei ihrerseits gar kein Rechtsmittel einlegt. |
Im konkreten Fall nahm der BGH vielmehr an, dass die Fehlerhaftigkeit aus dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig zu entnehmen war, weil die Rechenformel nicht eindeutig erklärt wurde und der vermeintlich offensichtliche Fehler durch die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wiederholt wurde, was gegen einen offensichtlichen Fehler hätte sprechen können. Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht sicher sein können, dass das LG den geringeren Betrag nicht als auf einer fehlerhaften Willensbildung beruhend (BGH NJW 14, 3101), sondern als evidenten Verlautbarungsfehler ansehen und das angefochtene Urteil daher umfassend berichtigen werde.
Nachträgliche Unzulässigkeit der Berufung
Infolge der Berichtigung des landgerichtlichen Urteils im Laufe des Berufungsverfahrens sind die erforderliche Beschwer des Klägers und damit auch sein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung entfallen. Das OLG hat nach dem BGH deshalb zu Recht angenommen, dass der Kläger diesem Umstand dadurch Rechnung tragen konnte, dass er die Berufung für erledigt erklärt hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung jedenfalls zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung erzielt werden kann (BGH NJW 98, 2453; NJW-RR 09, 855; DGVZ 19, 79; FamRZ 20, 1941), und zudem das die Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsmittels erledigende Ereignis als solches außer Streit steht.
Vorliegend ermöglichte nur eine auf die Berufung bezogene Erledigungserklärung des Klägers eine angemessene Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Kläger wäre, nachdem infolge der Urteilsberichtigung seine erforderliche Beschwer entfallen war, ohne eine Erledigungserklärung der durch die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig drohenden Kostenlast (§ 97 Abs. 1 ZPO) ausgesetzt gewesen. Bei einer Rücknahme des Rechtsmittels hätte er trotz der anfänglichen Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils die Kosten des Berufungsverfahrens tragen müssen (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO).
Demgegenüber hätte die Beklagte das wegen der Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils eingeleitete Berufungsverfahren und ihre mit Blick auf die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels drohende Kostenlast vermeiden können, wenn sie frühzeitig den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch in Höhe des zutreffend berechneten Betrags von rund 15.000 EUR anerkannt oder nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und Zugang des Berichtigungsantrags die Klageforderung in dieser Höhe zeitnah erfüllt hätte. Bei einer solchen Sachlage erscheint es dem BGH angemessen, den Kläger durch die Zulassung der auf die Berufung bezogenen einseitigen Erledigungserklärung von den Kosten des Berufungsverfahrens zu entlasten und eine Kostenentscheidung zulasten der Beklagten zu ermöglichen.
Das wird durch die Entscheidung des BGH vom 14.7.94 (IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74) nicht in Zweifel gezogen, wie die Beklagte in dem Verfahren vor dem BGH meinte. Der BGH hat die Zulässigkeit einer auf die Berufung bezogenen einseitigen Erledigungserklärung bei einer nachträglichen Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils dort nicht generell abgelehnt. Er hat eine entsprechende Anwendung des § 91a ZPO nur für die Fallgestaltung verneint, dass die Berufung von einem erstinstanzlich verurteilten Dritten eingelegt worden ist, der infolge eines Berichtigungsbeschlusses und des damit einhergehenden rückwirkenden Wegfalls seiner Parteistellung letztlich nie als Partei des Rechtsstreits gegolten hat. Soweit der BGH in diesem Fall eine Kostentragungspflicht des Klägers als unbillig angesehen hat, beruhte dies darauf, dass der Kläger die Klage gegen die richtige Partei gerichtet und der Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils zeitnah zugestimmt hatte, während der Dritte die Berufung lange vor Ablauf der ihm (mangels wirksamer Zustellung des angefochtenen Urteils) zur Verfügung stehenden sechsmonatigen Rechtsmittelfrist eingelegt hatte. Das ist mit dem hier betrachteten Fall nicht vergleichbar. Vielmehr hat der Kläger versucht, mithilfe seines Berichtigungsantrags eine Korrektur des landgerichtlichen Urteils vor Ablauf der Berufungsfrist zu erreichen.
Berechtigung des Zahlungsantrags unerheblich
Für die Erledigung des Rechtsmittels kommt es nicht darauf an, ob die auf die Zuerkennung eines Betrags von rund 15.000 EUR gerichtete Berufung des Klägers in der Sache Erfolg gehabt hätte. Die materielle Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses schließt eine Prüfung der Begründetheit der Berufung aus (BGH NJW 85, 742).
Keine Niederschlagung der Gerichtskosten
Danach ist die Revision der Beklagten auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der für das Berufungs- und das Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 oder 3 GKG liegen im Streitfall nicht vor, weil die Beklagte die Rechtsmittelverfahren und die dadurch entstandenen Kosten durch Erfüllung der berechtigten Klageforderung hätte vermeiden können (BGH NJW-RR 05, 1230).
Relevanz für die Praxis
Der Bevollmächtigte sollte das zugestellte Urteil nicht nur unverzüglich prüfen, sondern auch unverzüglich einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Fehlers stellen.
MERKE | Der BGH lässt erkennen, dass die Entscheidung anders ausfallen könnte, wenn der Berichtigungsantrag erst nach der Berufungsfrist gestellt wird. Das könnte sich dann wiederum als Haftungsfall für den Rechtsanwalt darstellen. Fay/Menn schlagen hierzu vor (ZIP 23, 2233), auf eine Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des unrichtigen Urteils abzustellen. Werde der Antrag binnen dieser Frist gestellt, habe das LG die Möglichkeit, vor dem Ablauf der Berufungsfrist zu entscheiden. |
Dabei sollte das Erstgericht auf die Notwendigkeit der Entscheidung vor Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen werden. Die spätere Entscheidung kann dem Bevollmächtigten dann nicht als schuldhaft nachlässige Prozessführung im eigenen missbräuchlichen Gebühreninteresse vorgeworfen werden. Zugleich sollte die bevorteilte Partei auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die richtige Forderung vor Ablauf der Berufungsfrist zu begleichen.
Musterformulierung / Bitte an das Gericht / Hinweis an Gegner |
Es wird gebeten, über den Berichtigungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist zu entscheiden. Das zu berichtigende Urteil wurde am ... zugestellt, sodass die Berufungsfrist am ... abläuft. Es wird deshalb gebeten, bis zum ... (Berufungsfrist abzüglich drei Tage) zu entscheiden und die Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, um eine Berufungseinlegung zu vermeiden. Müsste die Berufung zur Wahrung aller Rechte eingelegt, nach der Berichtigung aber für erledigt erklärt werden, entstünden der bevorteilten gegnerischen Partei unnötige Kosten (BGH 27.3.23, VIa ZR 1140/23).
Dem Gegner wird hiermit zugleich Gelegenheit gegeben, den dargelegten offensichtlichen Rechenfehler nachzuvollziehen und die berechtigte Forderung von ... EUR vor Ablauf der Berufungsfrist unter gleichzeitigem Verzicht auf die Rückforderung zu zahlen, um die Einlegung der Berufung und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Der BGH hat in der genannten Entscheidung hierauf ausdrücklich hingewiesen (BGH, a. a. O.) und zugleich deutlich gemacht, dass auch eine Niederschlagung der Gerichtskosten ausscheidet, wenn davon kein Gebrauch gemacht wird. |
Die Einlegung der Berufung sollte dann wiederum erst unmittelbar vor dem Fristablauf erfolgen, wenn bis dahin kein Berichtigungsbeschluss ergangen ist. Letzteres sollte unmittelbar vor der Einlegung ggf. noch einmal bei der Geschäftsstelle des Erstgerichtes erfragt werden.
Die bevorteilte Partei muss auf den Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO ihrerseits unmittelbar reagieren. Teilt sie die Auffassung zur Unrichtigkeit im Sinne des Berichtigungsantrags, sollte sie dies unmittelbar gegenüber dem Erstgericht kundtun, einer Berichtigung zustimmen und ihrerseits eine unmittelbare Entscheidung vor Ablauf der Berufungsfrist verlangen. Sofern eine unmittelbare Erfüllung oder jedenfalls ein Anerkenntnis des nach der Berichtigung geltend gemachten Anspruchs aus verschiedenen denkbaren Gründen nicht in Betracht kommen, sollte jedenfalls in den Fällen, in denen eine eigene Berufung nicht in Betracht gezogen wird, die Erfüllung in Aussicht gestellt werden.
MERKE | Damit hat die bevorteilte Partei jedenfalls alles unternommen, um im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO zumindest eine Kostenaufhebung erreichen zu können. Ob die höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Art und Weise verfahren würde, bleibt offen und als Kostenrisiko bestehen. |
Sofern die Berufung eingelegt und nach der Berichtigung für erledigt erklärt wird, sollte sich die bevorteilte Partei der Erledigungserklärung anschließen, wenn die Unrichtigkeit nicht infrage gestellt wird. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten nach § 21 GKG bleibt jedenfalls für die Fälle eine Option, in denen beide Parteien auf eine Entscheidung des Erstgerichtes vor Ablauf der Berufungsfrist gedrungen haben, eine solche möglich war, aber vom Erstgericht nicht genutzt wurde.