· Fachbeitrag · Prozessrecht
Unzureichende Fristenkontrolle mit Nachteilen
| Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. |
Das hat der BGH jetzt klargestellt (11.5.21, VIII ZB 9/20, Abruf-Nr. 223173). Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Das Prüfen der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zum Überprüfen und ggf. erneuten Übermitteln veranlassen.
PRAXISTIPP | Ab dem 1.1.22 ist dem Rechtsanwalt nach § 130d ZPO nur noch die elektronische Kommunikation mit dem Gericht möglich. Vor diesem Hintergrund sollten nicht nur die technischen Voraussetzungen geprüft und weiterentwickelt werden, um dies zu gewährleisten, sondern die organisatorischen Regeln zur Posteingangs- und Postausgangs- sowie zur Fristenkontrolle überprüft und angepasst werden. |