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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Vorsicht bei Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung

    | Eine gemischte Kostenentscheidung ist nicht anfechtbar, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsmittelschrift die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO bereits abgelaufen und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer in der Hauptsache nicht erreicht ist. |

     

    Im Fall des OLG Düsseldorf (26.8.24, 1 U 144/24, Abruf-Nr. 244897) hatte der Kläger einen Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht. Dabei hat er aber eine vorgerichtliche Zahlung übersehen, sodass er die Klage insoweit zurücknehmen musste. Im Übrigen hatte er bis auf 16,80 EUR Erfolg, wobei ihm nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO 39 % der Kosten auferlegt wurden. Hiergegen wollte er sich mit der Berufung wehren. Nach Hinweis auf § 99 ZPO, die Unzulässigkeit der isolierten Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung, hat er mitgeteilt, dass er auch die Zurückweisung seiner Klage in der Hauptsache in Höhe von 16,80 EUR anfechte. Für den Wert der Beschwer wollte er die Kostenlast und die Hauptsache zusammenrechnen. Dem ist das OLG nicht gefolgt und hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Der Kläger hätte in der Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde nach § 269 Abs. 5 ZPO einlegen müssen.

     

    Beachten Sie | Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Die anteiligen Prozesskosten erhöhen den Wert der Beschwer nicht (BGH 15.12.20, VIII ZR 341/19). Ist ein Rechtsmittel zur Hauptsache unzulässig eingelegt, ist auch die von der Hauptsache umfasste Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert mit einem Rechtsmittel angreifbar (BGH 13.10.21, IX ZB 43/21).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 199 | ID 50225600