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  • 03.03.2022 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Wenn der Sachverständige zu viel kostet

    | Die Hinweispflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 ZPO besteht in Umgangsverfahren nicht bereits, wenn die Kosten außer Verhältnis zum Regelwert nach § 45 FamGKG stehen. Erforderlich ist vielmehr ein bei Beauftragung des Sachverständigen nicht offenkundiges Missverhältnis zwischen Bedeutung des Verfahrens und den Kosten des Gutachtens, das jedenfalls bei völlig fehlendem Umgang des Antragstellers ausscheidet. |