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  • · Fachbeitrag · Rechtsberatung

    Wer darf die Mietwagenkosten einziehen?

    | Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen ( BGH 31.1.12, VI ZR 143/11, Abruf-Nr. 120454 ). |

     

    Nach § 5 Abs. 1 RDG sind ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Einerseits erwarten die Kunden die Einziehung der Forderung beim Versicherer des Schädigers meist als positive Nebenleistung. Sie gehört andererseits aber nicht zum Kernbereich von Mietwagenunternehmen, Kfz-Werkstätten oder Sachverständigen. Rechtsanwälten und Inkassounternehmen bietet sich daher hier eine Marktchance als deren Kooperationspartner.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33957570