· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Konkludente Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung
| Ein Klassiker: Der Mandant sucht den Rechtsanwalt auf, schildert ihm sein Problem und bittet um die Vertretung auf Kosten der Rechtsschutzversicherung. Er soll auch mit dem Rechtsschutzversicherer korrespondieren. Der Anwalt holt die Deckungszusage ein, beantwortet Fragen und korrespondiert wegen des eigenen Vorschusses sowie den vom Gericht angeforderten Vorschüssen unmittelbar mit dem Versicherer. Nun stellt sich die Frage, wie mit weiteren Sachstandsanfragen des Versicherers umzugehen ist. Muss der Anwalt diese beantworten und muss bzw. kann er die Antwort verweigern? Mit dieser Frage hat sich aktuell der BGH auseinandergesetzt und eine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gesehen. |
Relevanz für die Praxis
Der BGH hat die Rechtsschutzversicherung als Inhaberin eines nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenen Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB gesehen.
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(Abruf-Nr. 214568) |
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