· Fachbeitrag · Regress
Übergang von Versicherungsansprüchen: BGH klärt Streitfragen und stärkt Forderungsmanagement
| Tritt der Versicherungsfall in der Schadenversicherung ein, erbringt der Versicherer die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrags. Häufig hat aber ein Dritter den Schaden beim Versicherungsnehmer verursacht. Der Dritte kann nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer zum Ersatz verpflichtet sein. Soweit der Versicherer den Schaden beim Versicherungsnehmer durch die Versicherungsleistung ausgleicht, geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Dritten gemäß § 86 Abs. 1 VVG von Gesetzes wegen auf den Versicherer über. In diesem Kontext hat der BGH jetzt zwei Rechtsfragen geklärt, die z. T. umstritten waren. Versicherer und ihre Rechtsdienstleister werden dadurch in ihrem Forderungsmanagement gestärkt. |
Sachverhalt
Kundin K. hatte beim Reiseveranstalter R. eine Pauschalreise für 2.270 EUR gebucht. Kurz vor Beginn musste K. die Reise wegen schwerer Erkrankung stornieren. R. hat von K. eine pauschalierte Entschädigung von 1.930 EUR verlangt, die durch Verrechnung mit dem bereits gezahlten Reisepreis einbehalten wurde. K. macht diesen Betrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen V. geltend, bei dem sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte. V. zahlt die Versicherungssumme in der geforderten Höhe an R. aus. V. ist der Ansicht, die von R. berechnete pauschalierte Entschädigung sei zu hoch bemessen und fordert den überzahlten Betrag von R. im Klageweg zurück.
Entscheidungsgründe
Soweit dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG). Diese Regelung findet jedoch nur auf Schadensversicherungen Anwendung; sie gilt nicht für Summenversicherungen wie z. B. eine Lebens- oder eine Krankentagegeldversicherung. Der BGH schafft hier Klarheit (21.4.21, IV ZR 169/20, Abruf-Nr. 222265).
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