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  • · Fachbeitrag · Reiserecht

    Entschädigung nach Rücktritt vor Reiseantritt

    | Tritt der Reisende noch vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurück, stellt sich die Frage, welcher Vergütungsanspruch dem Reiseveranstalter zusteht, bzw. in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch des Reisenden besteht, soweit dieser die Reise schon (teilweise) bezahlt hat. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch vieler kriegerischer Aus-einandersetzungen in der Nähe touristischer Ziele und zunehmender Naturkatastrophen (z. B. Vulkanausbrüche, Waldbrände), kommen solchen Fragen auch in der anwaltlichen Praxis zunehmende Bedeutung zu. Der BGH hat sich jetzt in drei Verfahren damit auseinandergesetzt. |

    1. Die Fälle

    Die Besonderheit der Verfahren lag darin, dass die Reisenden nach dem Rücktritt die verlangte Entschädigung von 75 Prozent des Reisepreises gezahlt, dann aber ihre Reiserücktrittversicherung in Anspruch genommen haben. Die Reiserücktrittsversicherungen wiederum haben die Entschädigungszahlung für unangemessen hoch erachtet und den Reiseveranstalter unter teilweiser Abtretung der Ansprüche an einen Inkassodienstleister auf Rückzahlung in Anspruch genommen.

    2. Die gesetzlichen Grundlagen und das konkrete Verlangen

    Nach der gesetzlichen Regelung kann der Reiseveranstalter eine ‒ auch pauschale ‒ Entschädigung verlangen, wenn der Reisende vor Reiseantritt zurücktritt: