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  • · Fachbeitrag · Reiserecht

    Insolvenzschutz bei Pauschalreisen erweitert

    Der Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen mit einem Sicherungsschein ist umfassender Natur (BGH 2.11.11, X ZR 43/11, Abruf-Nr. 113813 und X ZR 44/11, Abruf-Nr. 120731).

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Die Kläger buchten 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Sie überwiesen, nachdem sie einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k BGB“ des verklagten Versicherers erhalten hatten, jeweils über 7.400 EUR an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins, der der gesetzlichen Formulierung in § 651k BGB folge, nicht erfasst. Ferner treffe die Kläger ein Mitverschulden, weil sie den Reisepreis bereits ein Jahr vor Beginn der Reise beglichen hätten, ohne dass sie hierzu verpflichtet gewesen seien. LG und OLG haben der Zahlungsklage stattgegeben. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt.

     

    Der BGH versteht § 651k BGB dahin, dass ein Reisender, der Versicherter einer Reisepreisversicherung ist, damit auch gegen das Risiko absichert ist, dass der Reiseveranstalter in Insolvenz fällt und den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach der Absage einer gebuchten Reise nicht mehr erfüllen kann.