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  • · Fachbeitrag · Reiserecht

    Nachträgliche Änderungen beim Reisevertrag

    | Der Reiseveranstalter kann sich nach § 308 Nr. 4 BGB nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. Sie dürfen den Charakter der Reise nicht verändern. |

     

    Der BGH hat damit die Anforderungen an einen wirksamen Rücktritt vom Reisevertrag nach § 651a Abs. 5 S. 2 BGB und damit den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis konkretisiert (16.1.18, X ZR 44/17, Abruf-Nr. 199669). Zugleich hat er die Möglichkeiten beschränkt, durch einen Vorbehalt in den AGB solche Leistungsänderungen abzusichern.

     

    MERKE | Nach der gesetzlichen Regelung kann der Reisende im Fall einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 Prozent oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Vertrag zurücktreten. Umfasst die Leistung ein Besuchsprogramm, ist eine wesentliche Änderung jedenfalls gegeben, wenn zentrale Punkte des Besuchsprogramms nicht absolviert werden können.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 55 | ID 45172099