· Fachbeitrag · Reisevertrag
Gesperrter Reisepass begründet keine Rückzahlung des Reisepreises
| Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe des § 651j Abs. 1 BGB kündigen. |
Eine Kündigung ist danach nicht möglich, wenn die Bundesdruckerei einen Reisepass - fehlerhaft - als abhandengekommen meldet und dem Reisenden deshalb die Einreise in die USA verweigert wird. Das sieht jedenfalls der BGH so (16.5.17, X ZR 142/15, Abruf-Nr. 194390). Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt das Mitführen für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Maßgeblich ist allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten - wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumerfordernis - vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte.
MERKE | Unter höherer Gewalt wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Erfasst sind etwa Naturkatastrophen oder allgemeine staatlich angeordnete Reisebeschränkungen. Es handelt sich um einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, deren Ursache keiner Vertragspartei zugeordnet werden kann. |