· Fachbeitrag · Reisevertrag
Vorteilsausgleich bei Flugverspätungen
| Bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung aufgrund großer Verspätung des Rückflugs nach § 651d BGB handelt es sich um einen weitergehenden Schadenersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO. |
Diese Sicht der Dinge durch den BGH (30.9.14, X ZR 126/13, Abruf-Nr. 173089) hat Konsequenzen: Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung allein wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsleistungen auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651d BGB aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen. Trotzdem kann es prozessual sinnvoll sein, den Anspruch aus beiden Anspruchsgrundlagen zu begründen, weil sich die Darlegungs- und Beweislast bei beiden Ansprüchen unterscheidet.
MERKE | Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang die Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadenersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. |