· Fachbeitrag · Richtiger Anspruchsgegner
Wer bestellt, bezahlt!
| Der BGH (12.5.11, IX ZR 11/10, Abruf-Nr. 113296 ) hatte sich mit einem Haftungsfall gegen einen Rechtsanwalt auseinanderzusetzen: Der frühere Mandant und jetzige Kläger war als Prüfstatiker vom Landkreis als der unteren Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 ThürBauO) mit Prüfleistungen beauftragt worden. Die Prüfingenieure für Baustatik erhielten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht eine Vergütung nach Maßgabe der Baugebührenverordnung (BauGVO). Diese Vergütung schuldete nach § 2 Abs. 2 BauGVO ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde. Ein zwischen dem Prüfstatiker und dem Bauherrn geschlossener Vertrag änderte hieran nichts. Gleichwohl hat der Rechtsanwalt den Bauherrn auf Ausgleich der Vergütung in Anspruch genommen und den von vornherein aussichtslosen Prozess verloren. Besonders brisant: Nach dem Ende des Prozesses konnte sich der Mandant beim Landkreis auch nicht mehr schadlos halten: Die Forderung war verjährt, weil der Rechtsanwalt keine hemmenden Maßnahmen ergriffen hatte. |
PRAXISHINWEIS | Es gilt das alte Motto: Wer bestellt, bezahlt. Primär ist jeweils der Auftraggeber in Anspruch zu nehmen. Verweist der auf einen Dritten, muss geprüft werden, ob ein Fall der ordnungsgemäßen Vertretung nach § 164 BGB vorliegt. Prozessual kann einem möglichen Risiko durch eine Streitverkündung begegnet werden. |