· Fachbeitrag · Rückforderung
Keine Anfechtung: Irrtum über die Pfändung beim Empfänger
| Hat ein Dritter auf ein Gemeinschaftskonto des Schuldners mit dessen Ehegatten eine Gutschrift zugunsten des Ehegatten des Schuldners veranlasst, kann der Dritte die Gutschrift nicht mit dem Argument zurückfordern, ihm sei die Rechtsfolge seiner Überweisung nicht klar gewesen. Es handelt sich nach Ansicht des OLG Schleswig dann um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum (OLG Schleswig 6.10.11, 11 U 44/10, Abruf-Nr. 113851 ). |
Das OLG erkennt an, dass ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum auch besteht, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebte Rechtswirkung erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 89, 29; BGH NJW 06, 3353; BGH NJW 08, 2442). Ein derartiger Rechtsirrtum berechtige jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und auch eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.