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  • · Fachbeitrag · Rücklastschrift

    BGH verkürzt Widerspruchsfrist

    | Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversicherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist ( BGH 1.12.11, IX ZR 58/11, Abruf-Nr. 120268 ). |

     

    Nach dieser Rechtsprechung kann im unternehmerischen Geschäftsverkehr von einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchung ausgegangen werden, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteneinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach Kenntnis der Belastung seines Kontos und Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, kann aufseiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsbuchung solle Bestand haben. Wird das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt, kann die Zahlstelle damit rechnen, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Argumentation des BGH kann nicht auf Fälle des Einzugs von Sozialversicherungsbeiträgen beschränkt werden. Ist der Sachverhalt vergleichbar, d.h. beruht die Abbuchung auf einem bereits vom Schuldner geprüften Vorgang oder handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, muss die Widerrufsfrist deutlich verkürzt werden. Schuldner oder potenzieller Insolvenzverwalter können den Zahlungseingang also nicht mehr rückgängig machen.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 37 | ID 32215090