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  • · Fachbeitrag · Lastschriftverfahren

    Hier dürfen Sie eingezogene Gelder behalten

    Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (BGH 27.9.11, XI ZR 328/09, Abruf-Nr. 113928).

    Sachverhalt

    Die klagende (Schuldner-)Bank macht gegen die Gläubigerin Bereicherungsansprüche geltend, nachdem der Insolvenzverwalter der Einlösung von Lastschriften widersprochen hat, die die Gläubigerin über ihre Bank der Schuldnerbank vorgelegt hatte. Die Gläubigerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Zwischen den Unternehmen war Kaufpreiszahlung für Warenlieferungen durch Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren zulasten des bei der Schuldnerbank geführten Geschäftskontos der Schuldnerin vereinbart. Zwischen dem 1.10. und 31.12.07 wurden so Lastschriften über mehr als 141.000 EUR eingezogen. Nach Weiterleitung der jeweiligen Beträge an die Gläubigerbank wurden sie dem Konto der Beklagten unter Wegfall des e.V.-Vorbehalts gutgeschrieben. In Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Gläubigerin ist im Verhältnis zur Schuldnerin vereinbart, dass Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften als genehmigt gelten, wenn die Schuldnerin innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss diesen nicht widerspricht. Vereinbart war überdies die Erteilung des Rechnungsabschlusses jeweils zum Ende eines Kalenderquartals. Ein solcher ist zuletzt vor Insolvenzantragsstellung zum 31.12.07 erfolgt und frühestens am 3.1.08 eingegangen. Am 12.2.08 wurde der Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag widersprach er allen im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen seit dem 1.10.07, worauf die Schuldnerbank den gesamten Einzugsbetrag der Gläubigerin dem Schuldnerkonto wieder gutschrieb. Die Gläubigerbank weigerte sich, im Hinblick auf den Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens der Banken über den Lastschriftverkehr, eine Rückzahlung vorzunehmen, weshalb sich die Schuldnerbank unmittelbar an die Gläubigerin wendet. Das LG hat der Klage aus einer Nichtleistungskondiktion nach § 812 BGB stattgegeben, das OLG die Berufung zurückgewiesen. Erst vor dem BGH hat die Gläubigerin Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie waren die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch die Schuldnerin nicht insolvenzfest. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind (BGHZ 186, 269; BGH WM 10, 2307; WM 11, 6; WM 11, 454).