· Fachbeitrag · Rücklastschrift
Keine pauschale Erhebung von Rücklastschriftkosten
| Die Erhebung pauschaler Rücklastschriftkosten in Höhe von 7,45 EUR und mehr in den AGB ist grundsätzlich unwirksam, da die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt, es sei denn, der Verwender kann beweisen, dass tatsächlich ein Schaden in der Höhe entstanden ist. |
Nach dem Wortlaut von § 309 Nr. 5b BGB ist die Pauschalregelung auch rechtswidrig, wenn dem Kunden der Nachweis, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist, abgeschnitten wird. Aus den beiden vorgenannten Gründen hat das LG Kiel (12.12.14, 17 O 164/14, Abruf-Nr. 144348) die AGB eines Mobilfunkanbieters insoweit verworfen.
MERKE | Der Verwender muss angeben, welche Banken er nutzt und wie hoch dort die Rücklastschriftkosten sind. Diese Sätze darf er durchaus mitteln, nicht aber darüber hinausgehen. |
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