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  • 01.09.2020 · Fachbeitrag · Satzung

    Ausschluss der Zahlung mit Bargeld

    | Für eine Hinterlegung nach § 372 S. 1 BGB ist der Annahmeverzug des Gläubigers erforderlich. Hieran fehlt es, wenn ein Beitragszahler der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt seinen Rundfunkbeitrag durch Barzahlung anbietet, obwohl nach deren Satzung dieser nur bargeldlos entrichtet werden kann (§ 294 BGB). |