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  • · Fachbeitrag · Barzahlung

    Man kann, muss sie aber nicht zulassen

    | EU-Mitgliedstaaten können ihre Verwaltungen genauso zur Annahme von Barzahlungen verpflichten, wie sie dies ausschließen können. |

     

    Voraussetzung ist nach dem EuGH allerdings, dass dafür Gründe des öffentlichen Interesses bestehen (26.1.21, C-422/19 und C-423/19, Abruf-Nr. 220429). Eine Beschränkung kann danach gerechtfertigt sein, wenn die Vereinnahmung der Barzahlung aufgrund einer sehr großen Zahl von Zahlungspflichtigen zu unangemessenen Kosten führen kann. Damit hat der EuGH dem BVerwG widersprochen, das einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG gesehen hat. Es wird nun prüfen müssen, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

     

    MERKE | Da EUR-Banknoten ein gesetzliches Zahlungsmittel sind, besteht nach dem EuGH auch eine grundsätzliche Pflicht, diese anzunehmen. Das gilt aber nicht in Absolutheit. Es muss mit anderen Aspekten abgewogen werden. Diese für den öffentlich-rechtlichen Bereich getroffene Entscheidung wird umso mehr in der privatrechtlichen Forderungseinziehung gelten müssen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 40 | ID 47112860