· Fachbeitrag · Schadenersatz
Es gibt nicht zweimal Geld
| Wer nach § 153a StPO im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eine Entschädigungsleistung als Schmerzensgeld erhalten hat, muss sich diese bei den zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall anrechnen lassen. |
Die Krux für den Geschädigten und Gläubiger im Fall des OLG Koblenz (19.1.15, 12 U 799/14, Abruf-Nr. 144343) lag darin, dass in der Einstellungsentscheidung ausdrücklich ausgeführt wurde, dass der Betrag „als Schmerzensgeld“ gezahlt werde. Anderenfalls hätte darüber diskutiert werden können, inwieweit die Zahlung zu berücksichtigen ist.
MERKE | Für den Gläubiger ist allerdings noch wichtig, ob der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Ist dies der Fall oder kommt dies jedenfalls in Betracht, ist ein entsprechender Feststellungsantrag zu stellen, damit die Vollstreckungsprivilegierung nach § 850f Abs. 2 ZPO ebenso in Anspruch genommen werden kann, wie der Wegfall der Durchsetzbarkeit der Forderung in einem Insolvenzverfahren nach § 302 InsO verhindert wird. |