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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Regel und Ausnahme: Darlegung des Haushaltsführungsschadens

    | Die pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfüllt nicht die Anforderungen an eine substanziierte Darlegung eines konkreten Schadens. |

     

    Eine Ausnahme ist nach dem OLG Hamm (26.4.19, 9 U 102/18, Abruf-Nr. 214687) aber geboten, wenn der Anspruchsteller vor dem schädigenden Ereignis infolge seines jugendlichen Alters noch gar keinen eigenen Haushalt geführt hat. Ansonsten muss im Einzelnen dazu vorgetragen werden, welche ganz konkreten Tätigkeiten mit welchem zeitlichen Aufwand vor dem Unfallereignis wahrgenommen wurden und jetzt unfallbedingt (kausal) nicht mehr wahrgenommen werden können. Im konkreten Fall machte eine zum Unfallzeitpunkt im Jahr 1991 17-Jährige einen Schadenersatzanspruch geltend.

     

    MERKE | Für den streitgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2013 hat das OLG den Stundensatz für eine professionelle Haushaltshilfe mit 9 EUR netto berücksichtigt. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands hat es auf die Tabellenwerte aus dem Jahr 2013 abgestellt.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 73 | ID 46491655