· Fachbeitrag · Schadenersatz
Streit um Desinfektionspauschalen
| Um den Schaden der Höhe nach zu beziffern, wird oft auf Sachverständigengutachten zurückgegriffen. Die notwendigen Kosten sind dabei grundsätzlich ersatzfähig. Handelte es sich hierbei über Jahrzehnte um „durchlaufende Posten“, die nicht aufwendig begründet werden mussten, ändert sich dies zunehmend. Die Kostenträger haben ein sehr kritisches Auge auf die Gesamtkosten eines Sachverständigengutachtens. Der BGH hat jetzt insoweit die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit geschärft. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um den Ersatz weiteren Sachschadens in Gestalt einer COVID-19-Desinfektionspauschale als Kostenposition in einem Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Kfz-Sachverständigen, die Schadenhöhe zu ermitteln. Im Rahmen der Begutachtung wurden sowohl bei Hereinnahme des Fahrzeugs ‒ zum Schutz der Mitarbeiter des Sachverständigen vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ‒ als auch vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger ‒ zu dessen Schutz ‒ alle relevanten Fahrzeugteile, die planmäßig kurzfristig berührt wurden (z. B. Lenkrad, Schalt- und Blinkerhebel, Türgriffe etc.) desinfiziert. Der Arbeitsaufwand betrug hierbei jeweils mehrere Minuten. Der Sachverständige berechnete dem Kläger für diese „COVID-19 Schutzmaßnahmen“ 17,85 EUR. Die Haftpflichtversicherung möchte diese Kosten nicht übernehmen. Das AG hat sie zugesprochen, das LG sich dazu nur zur Hälfte bereit erklärt.
Entscheidungsgründe
Der BGH geht von der grundsätzlichen Erstattungspflicht aus, konkretisiert dabei die (Schadensminderungs-)Pflichten des Geschädigten und sieht im konkreten Einzelfall kein Erstattungshindernis.
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