· Fachbeitrag · Schadenersatzrecht
BGH klärt 5 Streitfragen zum Werkstattrisiko
| Kommt es ‒ etwa bei einem Verkehrsunfall ‒ zu einem Schadensereignis, möchte der Geschädigte die Reparatur möglichst schnell veranlassen, um wieder über die beschädigte Sache verfügen zu können. Dies liegt auch im Interesse des Schädigers, da er sonst ggf. über einen längeren Zeitraum eine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Die eilige Beauftragung einer Werkstatt birgt das Risiko in sich, dass nicht das günstigste Angebot gefunden wird. Die Reparatur kann also teurer sein, als objektiv erforderlich. |
1. Grundsätzliches
Es entspricht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass den Schädiger in solchen Fällen in der Regel die umfassende Haftung trifft. Er haftet dem Geschädigten deshalb auch, wenn eine Fachwerkstatt bei der Reparatur unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet und die Reparaturkosten insoweit nicht mehr i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlich“ sind.
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Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann voll umfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. In einem solchen Fall bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetrieb spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung kommt auch zur Anwendung, wenn der Geschädigte die Werkstattrechnung (noch) nicht bezahlt hat (Abruf-Nr. 230188). |
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