· Fachbeitrag · Schadenersatz
Streit um Mängelbeseitigungskosten beim Kauf- und Werkvertrag entschieden?
| Im Februar 2018 hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH seine st. Rspr. zum Anspruch auf Ersatz der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten im Rahmen eines Werkvertrags geändert (BGH 22.2.18, VII ZR 46/17). Der u. a. für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des BGH möchte für den Kaufvertrag an seiner gegenteiligen Ansicht festhalten. In zwei Entscheidungen haben die Senate ihre differenzierten Standpunkte nun dargelegt (BGH 8.10.20, VII ARZ 1/20, Abruf-Nr. 221198 und BGH 12.3.21, V ZR 33/19, Abruf-Nr. 221449 ) und sich im Ergebnis auf unterschiedliche Bewertungen für den jeweiligen Vertrag verständigt. Also alles klar, oder etwa nicht? |
1. Darum geht es
Der Kern der Kontroverse lässt sich an folgenden zwei Beispielen zeigen:
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Käufer K. hat von Verkäuferin V. eine Eigentumswohnung erworben. Laut Kaufvertrag war es V. bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sie hat sich daher verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu beheben, sollten sie erneut auftreten. Nach Übergabe der Wohnung trat erneut Feuchtigkeit im Schlafzimmer auf, zu deren Beseitigung der K. die V. erfolglos unter Fristsetzung aufforderte. K. verlangt von V., die voraussichtlichen, aber noch nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten von rd. 8.000 EUR zu zahlen.
In einem anderen Fall hat Besteller B. den Unternehmer U. beauftragt, den Boden im Erdgeschoss seines Einfamilienhaus mit weißen Natursteinplatten zu fliesen. Der vereinbarte Preis beträgt 40.000 EUR. Es werden aber hellgraue Natursteinplatten verlegt. Der Austausch würde etwa 60.000 EUR netto kosten, da die Einbauküche wieder abgebaut, die Möbel ausgelagert, die verlegten Platten entfernt, neue Platten verlegt und die Familie vorübergehend in einem Hotel untergebracht werden muss. Nachdem B. den U. erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, verlangt B. von U. die voraussichtlichen, aber noch nicht aufgewendeten („fikti-ven“) Mängelbeseitigungskosten von 60.000 EUR zu zahlen. |
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