· Fachbeitrag · Schadenersatz
Verdienstausfallschaden eines Selbstständigen
| Bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens kann im Rahmen der Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge nicht ohne Weiteres angenommen werden, ein freiberuflich tätiger Zahnarzt wäre im Alter von fast 75 Jahren ohne den Unfall noch voll erwerbstätig gewesen. |
Bei evtl. Verdienstausfallschaden eines Selbstständigen ist maßgeblich, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (BGH 3.3.98, VI ZR 385/96). Für diese Prognose kann an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor einem Unfall oder dem sonst die Berufsunfähigkeit begründenden Umstand angeknüpft werden (BGH 19.9.17, VI ZR 530/16; 16.3.04, VI ZR 138/03). Das OLG Saarbrücken (17.1.25, 3 U 6/24, Abruf-Nr. 247128) hat vor diesem Hintergrund keine Erwerbsgrenze beim gesetzlichen Renteneintrittsalter gesehen, weil der Geschädigte schon über diesen Zeitpunkt hinaus tätig gewesen ist. Allerdings müsse eine abnehmende Fähigkeit und ein reduzierter Wille zur vollständigen Erwerbstätigkeit in den Blick genommen werden. Es müssten also sich reduzierende Einkünfte über die fortschreitenden Jahre in Rechnung gestellt werden.
MERKE | Schadenersatz für eine behauptete Praxiswertminderung kann der Geschädigte danach erst verlangen, wenn diese sich bei Aufgabe oder Veräußerung der Praxis konkret auswirkt. |