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  • · Fachbeitrag · Schadenersatzrecht

    Folgen einer vereinbarten Baukostenobergrenze für die Vergütung

    | Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zustehen. |

     

    Das hat nach dem BGH Auswirkungen auf die Höhe des Vergütungsanspruchs in Anwendung von § 242 BGB (6.10.16, VII ZR 185/13, Abruf-Nr. 189683): Der auf die Nichteinhaltung einer Baukostenobergrenze gestützte Schadenersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, das sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten.

     

    MERKE | Ob die Parteien tatsächlich eine Baukostenobergrenze vereinbart haben oder ob nur unverbindlich über einen Kostenrahmen gesprochen wurde, muss der Auftraggeber des Architekten darlegen und am Ende auch beweisen. Nicht nur hier gilt: Wer schreibt, ist klar im Vorteil, weil er den Urkundenbeweis führen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 21 | ID 44451527