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  • 02.05.2018 · Fachbeitrag · Schwarzarbeit

    Auch ein „wenig“ Schwarzarbeit hat Folgen

    | Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrags tritt auch ein, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen. Die Nichtigkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass wechselseitige Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind. |