· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Auch die „späte“ Schwarzarbeiterabrede vernichtet Ansprüche
| Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so geändert wird, dass er nun von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. |
Im Fall des BGH (16.3.17, VII ZR 197/16, Abruf-Nr. 192791) war nachträglich eine niedrigere Rechnungsstellung und eine weitere Zahlung „netto unter der Hand“ vereinbart worden. Das Pech für den Besteller: Trotz der mangelhaften Arbeit und seines Rücktritts vom Vertrag konnte er sein Begehren auf Rückzahlung der Vergütung nicht durchsetzen.
Die Entscheidung zeigt darüber hinaus Wirkung beim Forderungskauf von Handwerkern: Hier muss sich der Käufer versichern lassen, dass keine Schwarzgeldabrede getroffen wurde.
MERKE | Nach Auffassung des BGH bestehen in solchen Fällen der „Schwarzarbeiterabreden“ keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers, noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH NJW 23, 3167; NJW 14, 1805; NJW 15, 2406). Die jetzige Entscheidung entwickelt diese Rechtsprechung dahin weiter, dass unerheblich bleibt, wann die Schwarzarbeiterabrede getroffen wurde. |
Weiterführende Hinweise
- Schwarzarbeit: Risiko bleibt weiter hoch, FMP 15, 145
- Kein Bereicherungsanspruch bei Schwarzarbeit, FMP 14, 130
- Schwarzarbeit verhindert Forderungsausgleich, FMP 13, 181