· Fachbeitrag · Sofortüberweisung
Zahlungssysteme bei Verstoß gegen Banken-AGB unzumutbar
| „Sofortüberweisung“ als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel ist dem Verbraucher gegenwärtig nicht zumutbar. |
Nach § 312a Abs. 4 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Der BGH (18.07.17, KZR 39/16, Abruf-Nr. 196972) hat sich nun mit der Frage der Zumutbarkeit auseinandergesetzt und dem Service „Sofortüberweisung“ dieses Prädikat nicht verleihen können, weil der Verbraucher mit der Nutzung gegen die AGB seiner Banken verstößt. Er muss nämlich PIN und TAN auf einer nicht autorisierten Internetseite eingeben.
MERKE | Nach dem BGH kann sich die Unzumutbarkeit aus besonderen Umständen ergeben, wie einem dem Verbraucher entstehenden Mehraufwand, eintretenden Verzögerungen und ihrer Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks sowie Sicherheitsaspekten. Dagegen müssen gängige Zahlungsmethoden akzeptiert werden. |
Weiterführender Hinweis
- Nur ein Zahlungsweg reicht nicht aus, FMP 16, 39