· Fachbeitrag · Steuererstattung
Umsatzsteuererstattung beim Forderungseinzug nicht vergessen
| „Uneinbringlich“ ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. |
Folge: Es ist nicht - wie die Finanzverwaltung oft fehlerhaft vertritt - die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erforderlich (BFH 8.3.12, V R 49/10, Abruf-Nr. 122712). Entfällt die Berechtigung für den Abzug der Vorsteuer, ist die Umsatzsteuerschuld des leistenden Gläubigers nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu korrigieren. Der Gläubiger kann die mit Rechnungstellung fällige und bereits abgeführte Umsatzsteuer zurückverlangen und damit seinen Forderungsausfall in dieser Höhe verringern. Kommt es später noch zu einem Forderungseinzug, muss auf die geleistete Forderung die Umsatzsteuer wieder abgeführt werden. Das muss insbesondere bei Abfindungsvergleichen berücksichtigt werden.